Satzung der St.Georg Schützenbruderschaft
Oelinghauser Heide 1875 Dreisborn e.V.

Die Bruderschaft wurde am 15. August 1875 als „Dreisborner Schützengesellschaft“ gegründet.

Am 19. Dezember 1946 wandelte sie sich durch eine Satzungsergänzung in eine Schützenbruderschaft um und wählte den hl. Georg zum Patron.

Bis 1883 war Dreisborn Vereinssitz und Ort des Schützenfestes, bis 1902 Kirchlinde und seit 1903 Oelinghauserheide. 1912 wurde dort die Schützenhalle gebaut.

Die Farben der Schützenbruderschaft sind grün – weiß.

§1 Name, Sitz und Ziel

Die Bruderschaft trägt den Namen St. Georg-Schützenbruderschaft Oelinghauserheide, 1875 Dreisborn e.V. und ist eine christliche Bruderschaft.

Ihr Sitz ist in Arnsberg-Oelinghauserheide und sie ist als juristische Person im Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.

In christlicher und heimatverbundener Gesinnung hat sie es sich zur Aufgabe gemacht, religiöses Leben, heimatliche Sitten und Bräuche zu schützen und zu pflegen.

Hierzu gehören insbesondere:

  1. Veranstaltung eines Schützenfestes
  2. Pflege heimatlichen Brauchtums
  3. Veranstaltung von Konzerten bzw. Bereitstellung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen
  4. Bekenntnis zu den Grundsätzen und Zielen des Sauerländer Schützenbundes
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Mitgliedschaft

Mitglied der Schützenbruderschaft kann jede männliche Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne Einschränkungen zu den Zielen der Schützenbruderschaft bekennt.

Die Mitglieder respektieren und beachten die christlichen Werte der Schützenbruderschaft.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand.

Das Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu zahlen, der von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.

Die bisher beitragsfreien Jubilare und Ehrenmitglieder bleiben weiterhin vom Beitrag befreit.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft erlischt:

  • durch Tod
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss

Wichtige Gründe für den Ausschluss sind insbesondere:

  • Nichtzahlung des Jahresbeitrages in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
  • Verhalten, welches gegen die Ideale oder Interessen der Bruderschaft verstößt.

Der Ausschluss erfolgt nach vorhergegangener Anhörung des Betroffenen durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht auf Anhörung und Abstimmung in der nächsten Generalversammlung zu. Der Punkt ist in der Tagesordnung aufzuführen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

§4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen.

Ausschlüsse können nur im Einzelfall zum Zweck der ordnungsgemäßen Veranstaltungs- und Versammlungsleitung oder zur Wahrung der Hallenordnung durch bzw. im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen.

§5 Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung soll im Monat Februar stattfinden. Dazu sind die Mitglieder zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung im Schaukasten des Vereins an der Schützenhalle einzuladen.

2. Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie sind unter Beachtung der für Jahreshauptversammlungen geltenden Einladungsregeln auch dann unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich fordern.

3. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere:

  • Darlegung der Jahresberichte
  • Darlegung des Kassenberichtes und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Behandlung eingebrachter Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

4. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

6. Über den Verlauf und die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es ist vom Schriftführer und einem der beiden Brudermeister zu unterschreiben und auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu verlesen.

7. Nach jedem Schützenfest findet eine Rechnungslage statt, um einen Bericht über den Festverlauf abzugeben.

§6 Ehrungen

Mitglieder, die der Bruderschaft 25 Jahre angehören, erhalten eine Ehrennadel bzw. einen Orden. Sie gelten nicht als offizielle Jubilare.

Mitglieder, die der Schützenbruderschaft 50, 60, 70 und mehr Jahre angehören, erhalten einen Ehrenorden und gelten als Jubilare. Bei über 70-jähriger Angehörigkeit erfolgen alle weiteren fünf Jahre Ehrungen.

Ehemalige Könige und Königinnen werden nach 25, 50, 60 und jeweils weiteren fünf Jahren geehrt.

Ehrungen finden im Rahmen des Schützenfestes statt.

Mitglieder, die besondere Verdienste erworben haben, können auf der Jahreshauptversammlung in ein Ehrenamt gewählt werden.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • 1.Brudermeister
  • 2.Brudermeister
  • Geschäftsführer
  • Schriftführer
    Er vertritt die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.

    b) Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • die Fähnriche
  • die Begleitoffiziere der Fahnen
  • die Jubilaroffiziere
  • die Königsoffiziere
  • der amtierende Schützenkönig
  • der Präses
  • der Hallenwart

c) 

Bei jeder Neuwahl sind ein Wahlleiter und drei Helfer erforderlich, welche in einer offenen Wahl von der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Der Wahlleiter gibt die Wahlergebnisse bekannt und verpflichtet den neuen Vorstand.

d)

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

  1. Wahlprozedere

a) Der geschäftsführende Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Er besteht aus:

  • 1.Brudermeister
  • 2.Brudermeister
  • Geschäftsführer
  • Schriftführer

b) Die Fähnriche werden in offener Wahl gewählt.

c) Bei jeder Wahl genügt die einfache Stimmenmehrheit.

3.

In den geschäftsführenden Vorstand kann jedes Mitglied gewählt werden, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat.

In den erweiterten Vorstand kann jedes Mitglied der Schützenbruderschaft gewählt werden, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

4.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

5.

Die Fähnriche bestimmen ihre Begleitoffiziere selbst, nach vorheriger Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand.

Die Jubilaroffiziere und Königsoffiziere werden vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt.

§8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, verwaltet und erhält das Vermögen der Bruderschaft und bereitet Veranstaltungen und Versammlungen vor.

1.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ausschließlich auf die Ziele der Bruderschaft gemäß der Satzung gerichtet.

2.

Vorstandssitzungen werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

Über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

3.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, sofern die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Vorstandssitzung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder.

Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Kommt es zu keiner Einigung, entscheiden die Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes.

4.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, sofern zwei Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§9 Schützenfest

Höhepunkt des Jahres ist das Schützenfest, das am 4. Wochenende des Monats Juli gefeiert wird.

Es soll an drei aufeinander folgenden Tagen gefeiert werden, am ersten Tag nicht mit Freibier, an den anderen zwei Tagen mit „Freibier“.

Der Vorstand trifft die erforderlichen Vorbereitungen für das Schützenfest und bestimmt den zu entrichtenden Eintrittspreis, der am ersten Schützenfesttag von jedem zu entrichten ist.

Ebenso ist der Festbeitrag für die darauffolgenden Schützenfesttage zu bezahlen.

Bei Ehefrauen der Mitglieder ist der Status verheiratet bindend.

Vom Festbeitrag befreit sind:

  • der Präses
  • das amtierende Königspaar
  • die Jubilare und deren Ehefrauen
  • die Witwen verstorbener Schützenbrüder
  • die Ehrenmitglieder mit Ehefrauen

Berechtigt zum Vogelschießen ist jedes Mitglied der Bruderschaft, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der König ist verpflichtet, an dem Brauchtum der Schützenbruderschaft festzuhalten.

Der König erhält aus der Bruderschaftskasse ein Schussgeld und verpflichtet sich, einen Orden an der Königskette anzubringen.

Schützenbrüder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und nicht Jubilare sind, zahlen einen verbilligten Festbeitrag, der vom Vorstand festgelegt wird.

§10 Veranstaltungen / Fahnenabordnungen

Nach der Jahreshauptversammlung und am ersten Schützenfesttag wird eine Messfeier für alle Verstorbenen der Bruderschaft in der St. Georg-Kirche Oelinghauserheide gehalten.

Verstorbene Mitglieder, die auf den Friedhöfen in Oelinghausen, Holzen und Enkhausen beigesetzt werden, gibt die Schützenbruderschaft durch Teilnahme einer Fahnenabordnung das letzte Geleit.

Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Schützenbruderschaft eine heilige Messe lesen.

Im Übrigen entscheidet der Vorstand über die Teilnahme an Bundes- bzw. Kreisschützenfesten sowie an weiteren Veranstaltungen.

Eine Teilnahme am Patronatsfest St. Georg Oelinghauserheide, Volkstrauertag Oelinghauserheide und Rosenkranzfest in Oelinghausen ist Ehrenpflicht.

Im Herbst soll ein „Erntefest“ gefeiert werden. Die Organisation und Ausrichtung kann ein gewählter Vorstand oder auch ein „Ernteteam“ übernehmen. Die jeweilige Periode beträgt 3 Jahre.

§11 Auflösung der Schützenbruderschaft

Die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur durch 3/4-Mehrheitsbeschluss einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung erfolgen.

Das vorhandene Vermögen wird an die Kirchengemeinde St. Petri Hüsten gestiftet, mit der Auflage, das Vermögen nur für die St. Georg-Kirche Oelinghauserheide zu verwenden.

§12 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Auf die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

§13 Datenschutzerklärung

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

  • Vor- und Zuname
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Bankkontoverbindung
  • E-Mail Adresse
  • Eintrittsdatum

Die Daten werden gespeichert.

Die o. a. Daten werden vom Verein nur veröffentlicht (z. B. Homepage, Vereinszeitung, Schaukasten), wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

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